V E R E I N S S A T Z U N G
DER FASCHINGSFREUNDE AFFALTERN e.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Faschingsfreunde Affaltern. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden, nach der Eintragung lautet der Name Faschingsfreunde Affaltern e.V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Biberbach – Ortsteil Affaltern
3. Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des darauffolgenden Jahres.
§ 2 Vereinszweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung der heimischen, schwäbischen Fasnacht. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Pflege von alten Fasnachtsbräuchen und durch Teilnahme an regionalen und
überregionalen Faschingsveranstaltungen verwirklicht.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem
Zweck fremd sind oder durch unverhältnissmäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung dürfen erst nach
Einwilligung des Finanzamts durchgeführt werden.
§ 3 Mitglieder, Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 16.Lebensjahr vollendet hat.
2. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
3. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu
unterschreiben.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluß oder Austritt aus dem Verein.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Diese Kündigung muss spätestens 4 Wochen vor Geschäftsende datiert sein. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere
Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, oder bei Nichtentrichten des Mitgliedsbeitrages. Über den Ausschluss
beschließt der Vorstand.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
Die Höhe und die Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages wird von der Vorstandschaft festgesetzt. Ehrenmitglieder haben keinen Beitrag zu leisten.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Kassier
e) bis zu 4 Beisitzern
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes
Vorstandmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines
Vorstandsmitglieds. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Nachfolger wählen.
§ 8 Zuständigkeit des Vorstands
1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
3. Verwaltung des Vereinsvermögens;
4. Erstellung des Jahres- und Kassenberichts;
5. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern;
6. Festlegung der Mitgliedsbeiträge.
Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis wird bestimmt, daß für Rechtsgeschäfte mit einem Betrag von über 300,00 € die Zustimmung des Gesamtvorstandes erforderlich ist.
§ 9 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden.
Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme de Vorsitzenden; bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
§ 10 Mitgliederversammlung
1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied ab vollendetem 16. Lebensjahr eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind unzulässig.
2. Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
3. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts; Genehmigung der Jahresrechnung;
Entlastung des Vorstandes;
b) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
c) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
d) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden durch einfachen Brief einberufen; dabei
ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.
2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der
Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der
Gründe beantragen.
§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter aus dem Vorstand.
2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.
3. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 erforderlich. Eine Änderung des Zwecks kann nur mit Zustimmung aller anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
4. Bei Wahlen ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
5. Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist vom Schriftführer und dem
Versammlungsleiter zu unterschreiben.
§ 14 Haftung des Vereins
Für Schäden gleich welcher Art, die dem Mitglied aus der Teilnahme an den Veranstaltungen oder durch die Benutzung der Vereinseinrichtung entstanden sind, haftet der Verein nur im Rahmen der
gesetzlichen Bestimmungen.
§ 15 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (§ 13 Abs.3).
2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende einzelvertretungsberechtigte Liquidatoren.
3. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die „Elterninitiative krebskranker Kinder Augsburg e.V.“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 16 Vollmacht
Redaktionelle Änderungen der Vereinssatzung sind durch den Vorstand möglich.
Affaltern, 2006-03-11